ALLGEMEINE VERKAUFS- und LIEFERBEDINGUNGEN
1. Allgemeines
Allen Angeboten, Verkäufen und Lieferungen liegen ausschließlich diese Verkaufsbedingungen zugrunde. Sie gelten für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Geschäfte zwischen uns und dem Kunden.
Soferne einzelne Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise ungültig werden sollten, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Teile dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen nicht berührt.
Unsere Angebote und von uns nicht bestätigte Auftragsschreiben sind stets unverbindlich und verpflichten nicht zur Auftragsannahme.
Der Abschluss eines Kaufvertrages kommt erst mit Eingang der schriftlichen Auftragsbestätigung unsererseits zustande, es sei denn, dass wir einen Auftrag ohne Auftragsbestätigung unverzüglich ausführen. In diesem Fall gelten für die Ausführung des Auftrages diese Verkaufs- und Lieferbedingungen und unser Lieferschein bzw. Warenrechnung als Auftragsbestätigung.
Nebenvereinbarungen, insbesondere mündliche Abmachungen, Auskünfte, Empfehlungen oder Vereinbarungen mit uns sind ohne unserer schriftlichen Bestätigung unwirksam.
Abweichende Einkaufsbedingungen des Kunden, soferne sie diesen Lieferbedingungen nicht entsprechen und/oder teilweise widersprechen, haben keine Gültigkeit. Änderungen und Stornierungen von Aufträgen, soferne sie von uns noch nicht mit Auftragsbestätigung angenommen wurden, können nur berücksichtigt werden, wenn der Auftrag noch nicht in Arbeit genommen ist.
Der Kunde erklärt sich mit der Veröffentlichung von Fotos, Abbildungen, Detailzeichnungen etc. von den, von uns als Auftragnehmer gelieferten/verbauten Waren zu Werbe- und Demonstrationszwecken auf unserer Homepage einverstanden. Für den Fall, daß der Kunde nicht der Endkunde unserer Werkleistungen (Subunternehmer) ist verpflichtet sich dieser den Endkunden (Bauherren) über die obseits beschriebene Veröffentlichung unserer Werkleistungen schriftlich in Kenntnis zu setzen und dessen schriftliche Zustimmung einzuholen. Hat der Kunde den Endkunden/Bauherren nicht entsprechend in Kenntnis gesetzt und die Zustimmung eingeholt, so hat uns der Kunde hinsichtlich sämtlicher, in direktem und indirektem Zusammenhang mit der Veröffentlichung stehender Forderungen jeglicher Art schad- und klaglos zu halten.
2. Lieferzeit und Lieferverpflichtungen
Die angegebenen Lieferfristen werden nach Möglichkeit eingehalten. Eine Gewähr für die Einhaltung derselben übernehmen wir nicht.
Von uns nicht zu vertretende Umstände oder Ereignisse, die die Lieferung verhindern oder wesentlich erschweren, befreien uns für die Dauer ihrer Auswirkungen ganz oder teilweise von unserer Lieferpflicht. Dazu zählen insbesondere alle Fälle höherer Gewalt, ferner Betriebsstörungen in unserem Werk, gleichgültig, wodurch hervorgerufen, unzureichende Transportmittelbereitstellung oder Unterbrechung des Verkehrs sowie alle Verfügungen von höherer Hand, welche die Lieferfähigkeit beeinträchtigen.
In solchen Fällen sind wir berechtigt, die vereinbarte Lieferfrist angemessen zu verlängern oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass dem Kunden hieraus Ansprüche zustehen.
Der Kunde hingegen ist bei Nichtlieferung oder nicht rechtzeitiger Lieferung lediglich berechtigt, schriftlich unter Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Alle anderen Ansprüche, insbesondere auf Schadenersatz oder Minderung, sind ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unsererseits vorliegt. Wir sind berechtigt, auch Teillieferungen durchzuführen.
Gerät der Kunde mit einer fälligen Zahlung in Verzug, haben wir insbesondere auch das Recht, von allen weiteren Lieferverpflichtungen fristlos zurückzutreten.
3. Preise
Bei Kauf zu Listenpreisen gelten die am Tag der Lieferung jeweils gültigen Listenpreise als vereinbart.
Ist kein Listenpreis vereinbart und ändern sich nach Abgabe der Auftragsbestätigung die Kostenfaktoren, sind wir zur Preisanpassung berechtigt.
Unsere Preise verstehen sich für Lieferungen ab Werk ohne Verpackung, Versicherung, Versandkosten und sonstige Spesen, soferne nicht ausdrücklich anders vereinbart.
4. Versand und Verpackung
Grundsätzlich erfolgt die Lieferung ab Werk oder Lager, soferne nichts anderes vereinbart. Bei allen Lieferungen geht die Gefahr einschließlich der Bruchgefahr mit der Übergabe des Gutes an den Transportführer – gleichgültig ob dieser vom Kunden oder von uns beauftragt ist – auf den Kunden über. Die Übernahme der Sendung durch den Transportführer gilt als Anerkennung der ordnungsgemäßen Beschaffenheit der Verpackung und der Verladung.
Bei Anlieferung gilt die Übergabe spätestens als erfolgt, wenn die Ware in dem Gelände des Empfängers oder einer sonstigen vereinbarten Anlieferungsstelle auf dem Wagen zur Verfügung steht. Es ist alleinige Aufgabe und Verpflichtung des Bestellers, für geeignete Abladevorrichtungen zu sorgen, erforderliche Arbeitskräfte beim Abladen zu stellen und bei Glas geeignete Abstellflächen vorzubereiten und verfügbar zu machen.
Versicherungen gegen Bruch- und Transportrisiken werden nur auf besonderen Wunsch gegen Berechnung der Unkosten übernommen.
Versandweg und Versandart werden von uns gewählt. Etwaige Wünsche des Kunden werden dabei nach Möglichkeit berücksichtigt.
Alle Rücksendungen, auch die aufgrund von Beanstandungen, erfolgen zu Lasten und auf Gefahr des Kunden.
Soweit die Verpackung, insbesondere Gestelle, nicht Eigentum des Bestellers ist, verwahrt der Besteller sie auf seine Gefahr für uns. Bei nicht rechtzeitiger Rückgabe ist der Wert zu ersetzen.
5. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises unser Eigentum. Der Kunde darf die Ware nur im Zug ordentlichen und üblichen Geschäftsganges weiter veräußern und ist nicht zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren berechtigt.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen und ist der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. Die Zurücknahme des Liefergegenstandes durch uns stellt keinen Vertragsrücktritt dar, soferne dies nicht ausdrücklich schriftlich erklärt wurde.
Bei Erwerb eines exekutiven Pfandrechtes am Liefergegenstand oder im Fall sonstiger Eingriffe Dritter ist der Kunde verpflichtet, uns dies unverzüglich schriftlich bekanntzugeben.
Soweit die gelieferte Ware noch nicht bezahlt wurde, tritt der Kunde im Fall der Weiterveräußerung des Kaufgegenstandes an Dritte bereits jetzt sämtliche Forderungen (die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen) in Höhe des Fakturenbetrages an uns ab.
Der Kunde ist verpflichtet, den Dritten von der erfolgten Abtretung des Kaufpreises an uns zu verständigen und entsprechende, auf die Abtretung bezugnehmende Vermerke auch in seine Geschäftsbücher aufzunehmen.
Zur Einziehung der Forderung ist der Kunde nach erfolgter Forderungsabtretung bis auf Widerruf durch uns berechtigt. Diese Einziehungsberechtigung erlischt auch ohne ausdrücklichen Widerruf, wenn der Kunde seinen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, ein Ausgleichs- bzw. Konkursverfahren eröffnet wurde oder die Einleitung eines derartigen Verfahrens mangels Kostendeckung unterbleibt.
Tritt einer dieser Fälle ein, hat der Kunde auf unser Verlangen die abgetretenen Forderungen und deren jeweilige Schuldner bekanntzugeben und auch sonst alle zum Einzug der Forderungen erforderlichen Angaben zu machen sowie die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
Bringt der Kunde die Forderung aus der Weiterveräußerung des Liefergegenstandes im Rahmen eines bestehenden Kontokorrent-Verhältnisses zur Verrechnung, so ist die kontokorrente Forderung in Höhe des anerkannten Saldos abzutreten. Dies gilt auch für einen etwaigen Überschuss aus dem Kontokorrentverhältnis zugunsten des Kunden für den Fall, dass über dessen Vermögen ein Insolvenzverfahren eingeleitet wird oder die Einleitung eines solchen Verfahrens mangels kostendeckender Masse unterbleibt.
Für den Fall, dass der Liefergegenstand mit anderen, nicht uns gehörigen Gegenständen verarbeitet wird, erwerbe ich Miteigentum an solcherart geschaffener Ware im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen im Zeitpunkt der Verarbeitung.
Für ein durch Verarbeitung bzw. Verwendung des Liefergegenstandes entstandenes Produkt gilt die gegenständliche Vereinbarung sinngemäß.
Der Kunde ist verpflichtet, die von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren auf seine Kosten gegen zufälligen Untergang bzw. Beschädigung zu versichern. Er tritt im Vorhinein seine Forderung an den Versicherungsverträgen an uns ab.
6. Mängelrüge
Der Kunde ist verpflichtet, jede Sendung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes sofort zu untersuchen und etwaige Mängel spätestens 3 Tage nach Ankunft der Ware unter genauer Angabe der Gründe schriftlich zu rügen. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Feststellung, spätestens innerhalb von 3 Monaten nach Eingang der Lieferung ebenfalls schriftlich geltend zu machen.
Die Zahlungsverpflichtung des Kunden wird hiedurch nicht berührt.
Beanstandungen bleiben unberücksichtigt, wenn nicht der ganze Inhalt der bemängelten Sendung bzw. des bemängelten Sendungsteiles zur Verfügung gestellt wird.
Vor Erledigung einer Mängelrüge darf ohne unserer Zustimmung die beanstandete Ware nicht in Verwendung genommen werden. Die Besichtigung der beanstandeten Ware muss uns oder unseren Organen jederzeit frei stehen.
Blindglasreklamationen können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie längstens innerhalb von 3 Monaten nach erfolgter Lieferung geltend gemacht werden und das bemängelte Glas zu unserer Verfügung gehalten wird.
Bei frist- und ordnungsgemäß eingebrachten Mängelrügen, deren Berechtigung von uns anerkannt wurden, leisten wir nach unserer Wahl handelsüblichen Naturalersatz oder angemessenen Preisnachlass.
Maßnahmen zur Schadensminderung gelten nicht als Mängelanerkenntnis. Durch Verhandlungen über Mängel wird nicht auf den Einwand, dass die Rüge nicht rechtzeitig, sachlich unbegründet oder sonst ungenügend gewesen sei, verzichtet.
Soweit nicht in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet werden muss, sind alle weitergehenden Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche aller Art, Rücktritt vom Vertrag, Ersatz von Kosten, die durch Verarbeitung, Verglasung, Umpackung oder Durchsortieren beanstandeter Ware oder dergleichen entstanden sind, gegen uns, unseren gesetzlichen Vertretern, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen ausgeschlossen.
Für Sachschäden, die nicht ein Verbraucher erleidet, gelten die diesbezüglichen Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes. Regressforderungen gemäß § 12 Produkthaftungsgesetz sind ausgeschlossen.
Produktbeschreibungen sowie anwendungstechnische Empfehlungen begründen kein vertragliches Rechtverhältnis und keine Nebenverpflichtung aus dem Kaufvertrag.
7. Zahlungsbedingungen
Die Berechnung erfolgt am Tage des Versandes oder der vereinbarten Abholbereitschaft.
Die Rechnung ist zahlbar entweder
-
innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum in bar mit 2 % Skonto oder
-
innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum in bar ohne Skonto.
Eingehende Zahlungen tilgen die Schuld in der Reihenfolge ihrer Entstehung, was bei Skontoabzügen zu berücksichtigen ist.
Anspruch auf Skonto besteht nur, wenn der Rechnungsbetrag innerhalb der Skontofrist beglichen wird.
Kommt der Kunde mit fälligen Zahlungen in Verzug oder gehen nach Geschäftsabschluss Mitteilungen über die Vermögenslage des Bestellers ein, welche eine Kreditgewährung nicht mehr gerechtfertigt erscheinen lassen, sind wir berechtigt, die gesamten Verbindlichkeiten des Kunden uns gegenüber ohne Rücksicht auf vereinbarte Zahlungstermine sofort fällig zu stellen, Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen oder vom Vertrag fristlos zurückzutreten.
Bei Zahlungsverzug, der bei Zahlungszielüberschreitung auch ohne Mahnung eintritt, sind wir berechtigt, Verzugszinsen mit 1 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank, mindestens jedoch 12 % jährlich, zu verlangen. Darüber hinaus hat der Kunde in diesem Fall sämtliche Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen.
Die Aufrechnung von Gegenansprüchen sowie die Ausübung von Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrechten gegen unsere Forderungen sind ausgeschlossen (Kompensationsverbot).
Die Annahme von Schecks und Wechseln erfolgt zahlungshalber, nicht an Zahlungs Statt und bedeutet außerdem nicht Stundung der ursprünglichen Forderung. Wir behalten uns vor, die der Scheck- oder Wechselhergabe zugrundeliegende Forderung jederzeit auch ohne vorherige Rückgabe des Schecks oder Wechsels geltend zu machen.
Die Kosten der Diskontierung, die Bank- und Inkasso- sowie sonstigen Spesen gehen zu Lasten des Kunden, ebenso etwaige Stempelgebühren, Steuern und Kursverluste.
8. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Steyregg.
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus dem Vertrag oder dessen Auflösung stammenden Verpflichtungen beider Vertragsteile (auch für eventuelle Scheck- und Wechselklagen) ist das sachlich zuständige Gericht für Linz.
Es gilt österreichisches Recht.